§ 325 Spaltungsprüfung
Stand: 07.03.2023
Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 325 UmwG →
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- LAG Hamm, 26.08.2004 – 4 Sa 129/04
- OLG Frankfurt am Main, 08.03.2018 – 21 W 5/18
- BGH, 27.01.2015 – II ZB 7/14Gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Erledigung des Statusverfahrens durch Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft und Unzulässigkeit der RechtsbeschwerdeZitiert von 4
- BAG, 07.04.2004 – 7 ABR 41/03Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 325 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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